Satzung

Satzung

 

KvM-Satzung Stand 2017                                                                                                                            

 1 Name

Der „Kulturverein Möhrendorf e.V.“, -kurz „KvM“ genannt, ist ein rechtsfähiger Idealverein laut § 21-BGB. Der Name Möhrendorf schließt alle gegenwärtigen und zukünftigen Namen der Ortsteile der Gemeinde ein.

2 Zweck

Der KvM sieht es als seine Aufgabe an, das Zusammenleben der Bürger in der Gemeinde Möhrendorf aktiv mitzugestalten und das gegenseitige Verständnis aller Gemeindebürger zu fördern. Grundlage seines Handelns sind Toleranz, Hilfsbereitschaft und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Der Verein bietet Mitgliedern den organisatorischen Rahmen zur Entfaltung ihrer vielseitigen, kulturellen Fähigkeiten zum Wohle aller.

Der KvM ist weder an politisch und/oder kultisch orientierte Gruppen gebunden, noch verfolgt er gewerbliche Interessen.

Der KvM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3 Organe

Mitgliederversammlung,

Vorstand,

Referate.

 

4 Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung – MV – bilden die Basis des Vereinslebens. Sie sind zu protokollieren. – Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder stellvertretend von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Jahreshauptversammlung findet im letzten Monat des Geschäftsjahres statt. Ausnahmen sind bei Vorlage triftiger Gründe zulässig. – Außerordentliche MV können vom Vorstand einberufen werden; sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Zu den MV lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen über Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins muss mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitgliederstimmen auf der MV vertreten sein. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit; die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Stimmrechtsübertragung ist zulässig; sie bedarf der Schriftform.

Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens einen Tag vor einer MV zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen zu Beginn der Versammlung. – Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung und beschließt mehrheitlich, welche Anträge zusätzlich aufgenommen werden.

Die MV bestimmt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, die anstehende Wahlen leiten. -Wahlen sind geheim. Sonstige Beschlüsse erfolgen grundsätzlich per Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied fordert eine geheime Abstimmung.

 

Fortsetzung § 4                                                                                                                       

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung umfasst mindestens folgend genannte Punkte:

  1. Die Anträge und die Tagesordnung;
  2. Jahresberichte des Vorstandes, der Referatssprecher,

des Kassenführers,

des Kassenprüfers;

  1. Entlastung des Vorstandes;
  2. Wahlen (soweit erforderlich);
  3. Beschlussfassung für das kommende Geschäftsjahr über

Beitrittsanträge, Rahmenprogramm, Haushaltsplan, Mitgliederbeiträge, Sonstiges..

Falls der Verein aufzulösen ist, sind Liquidatoren und Anfallberechtigte zu bestimmen. Anfallberechtigte müssen gemeinnützige Einrichtungen sein. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder des KVM erfolgt nicht.

5 Vorstand

Der Vorstand führt die Beschlüsse der MV aus; er ist ehrenamtlich tätig. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied hat im Sinne des § 26-BGB Einzelvertretungsbefugnis.

Zum Vorstand gehören:

  1. Vorsitzender

Schriftführer,

Kassenführer.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Ehrenvorsitzende beraten den Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet einander gegenseitig zu berichten. Die Vorstandschaft trifft sich regelmäßig (etwa alle 4-6 Wochen) zur Besprechung von Programm, Organisation und Vereinsbelangen. Es ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Der Gesamt-Vorstand wird auf Antrag zum Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch zum Ablauf des 5. Amtsjahres des 1. Vorsitzenden, neu gewählt; er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand eingesetzt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Ein Antrag auf Neuwahl des Gesamtvorstandes vor Ablauf des 5. Amtsjahres des 1. Vorsitzenden muss von der Mehrheit der Mitgliederversammlung unterstützt werden, damit Wahlen stattfinden können. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, müssen Nachwahlen für vakante Vorstandsfunktionen spätestens bei der Hauptversammlung im ablaufenden Geschäftsjahr stattfinden. Der Restvorstand bleibt im Amt.

Beiräte unterstützen den Vorstand. Sie gestalten Programme und organisieren Veranstaltungen und nehmen sich der Anliegen von jung und alt an. Beiräte werden von der MV gewählt.

6 Referate

In den Referaten werden einzelne Interessengebiete gepflegt. – Die in einem Referat tätigen Mitglieder wählen sich einen Referatssprecher, welcher die Aktivitäten der Gruppe mit dem Vorstand abspricht. z.B.:  Jugend- und Seniorenarbeit,

Sprache             = lebende Sprache, Literatur, Dichtung und Schauspielkunst;

Wirtschaft           = Tägliches Leben, Sport, Freizeit;

Öffentlichkeit                = Heimat, Umwelt, Familie, Infrastruktur, kommunale und allgemeine Politik;

Musische Künste           = Kunst und rhythmische Erziehung, Musik, Tanz, Laienspiel, Volkstanz;

Bildende Künste    = Architektur, Bildhauerei, Malerei;

Wissenschaft               = Klassische Wissenschaft, Geistes-Wissenschaft, Natur-Wissenschaft.

7 Sitz

Der KVM hat seinen Sitz in der Gemeinde Möhrendorf; Postanschrift des 1. Vorsitzenden.

8 Geschäftsjahr

Das erste Geschäftsjahr (Gj.1990) begann am 24.Januar 1990.

Ein Gj. beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Es wird mit der Jahreszahl desjenigen Jahres bezeichnet, in dem es endet.

9 Mitgliedschaft

Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Mitglied betrifft (§ 34-BGB).

Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen Personen werden, die in der Gemeinde Möhrendorf wohnen (§ 7 ff-BGB). Sie haben Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht (sie können Mitglieder wählen) und passives Wahlrecht (sie können gewählt werden).

Gastmitglieder können alle volljährigen Personen werden, die nicht in der Gemeinde Möhrendorf wohnen. Sie haben Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht.

Jungmitglieder können alle minderjährigen Personen werden. Sie haben Stimmrecht.

Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme,

die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme.

Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.

Entfallen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, so entscheidet der Vorstand, ob eine Mitgliedschaft

andauert, ruht oder endet.

Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand aufgehoben werden falls gegen die Satzungen des Vereins, gegen die guten Sitten oder das Grundgesetz verstoßen wurde und weiter verstoßen wird. Dem Betroffenen sind die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich, unter Angabe von Gründen und innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides erfolgen muss. Die Mitglieder entscheiden dann endgültig.

10 Beiträge 

Beiträge werden von der MV beschlossen und für ein Jahr im Voraus erhoben. Für Spenden stellt der Verein Spendenbescheinigungen aus.

11 Vereinsleben

Die Mitglieder treffen sich in der Regel monatlich einmal zu Vorträgen, Diskussionen, Exkursionen, geselligem Beisammensein usw.; Referate vereinbaren gegebenenfalls weitere Treffen. Alle Veranstaltungen sind offen; falls erforderlich können zur Deckung der Kosten Eintrittsgelder in gestaffelter Höhe erhoben werden.

12 Gültigkeit der Satzung

Alte Satzungen gelten für den Zeitraum bis zum Gültig werden einer neuen Satzung. Eine neue Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Möhrendorf, den  12.04.2017

 

Mitgliedsantrag:

Mitgliederantragsformular

 

Bankverbindung: Kulturverein Möhrendorf                   

Stadtsparkasse Erlangen

IBAN: DE98 7635 0000 0028 001067

BIC: BYLADEM1ERH